WIPO-UDRP Entscheid
D2017-0843
WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Victorinox AG v. Michael Meyer
Verfahren Nr. D2017-0843
1. Die Parteien
Beschwerdeführerin ist Victorinox AG aus Ibach, Schweiz, vertreten durch Isler & Pedrazzini AG, Schweiz.
Beschwerdegegner ist Michael Meyer aus Biel, Schweiz.
2. Domainnamen und Domainvergabestelle
Die streitigen Domainnamen <victorinox.watch> und <wenger.watch> (die „streitigen Domainnamen”) sind bei Ascio Technologies Inc. (die „Domainvergabestelle”) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging auf Englisch beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 26. April 2017 per E-Mail ein. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde angeboten, das weitere Verfahren auf Deutsch zu führen, falls der Beschwerdegegner dies wünsche.
Am 27. April 2017 sandte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an Ascio Technologies Inc. Am 27. April 2017 übermittelte die Ascio Technologies Inc. das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum. Ascio Technologies Inc. bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber der und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist, und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.
Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich auf Englisch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 5. Mai 2017 eingeleitet. Am selben Tag beantragte der Beschwerdegegner Deutsch als Verfahrenssprache, und das Zentrum übermittelte die Mitteilung der Beschwerde auf Deutsch.
Bezugnehmend auf eine informelle Kommunikation des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2017 informierte das Zentrum die Parteien über die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung gemäss Paragraph 17 der Verfahrensordnung. Am 12. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens.
Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung am 25. Mai 2017. Die Beschwerdeerwiderung ging am 22. Mai 2017 beim Zentrum auf Deutsch ein.
Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 24. Mai 2017 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist unter den weltweit grössten Herstellern von Taschenmessern. Seit der Übernahme der Konkurrentin Wenger S.A. im Jahre 2005 ist sie zudem die einzige Lieferantin von Multifunktions-Messern für die Schweizer Armee. Daneben produziert die Beschwerdeführerin auch Uhren und Reiseausrüstungen.
Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der Schweizer Marke VICTORINOX (Nr. 2P-418424; registriert seit 4. August 1995), der IR-Marke VICTORINOX (Nr. 763828; registriert seit 21. Juni 2001), der Schweizer Marke WENGER (Nr. 2P-416987; registriert seit 7. Juni 1995) und der IR-Marke WENGER (Nr. 637941; registriert seit 7. Juni 1995).
Die streitigen Domainnamen wurden beide am 5. Januar 2017 registriert und führen derzeit zu Domain-Parking Seiten, sind aber ansonsten inaktiv. In einem Schreiben vom 24. Januar 2017 hat der Beschwerdegegner angeboten, die streitigen Domainnamen der Beschwerdeführerin für eine Miete von CHF 10’000 pro Monat zu überlassen.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst Folgendes vor:
Die streitigen Domainnamen unterscheiden sich lediglich durch die generische Top-Level Domain („gTLD“) „.watch” von den Marken der Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit Uhren erhöht der Zusatz „.watch” sogar die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken und den streitigen Domainnamen.
Der Beschwerdegegner wurde nie ermächtigt, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen oder Domainnamen zu registrieren, welche diese Marken enthalten. Nach bestem Wissen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner kein legitimes Interesse und auch keine Rechte an den streitigen Domainnamen.
Das Angebot des Beschwerdegegners, die streitigen Domainnamen für CHF 10’000 pro Monat der Beschwerdeführerin zu überlassen, deutet klar darauf hin, dass die Registrierung der streitigen Domainnamen lediglich mit der Absicht erfolgte, diese für einen exorbitanten Betrag an die Beschwerdeführerin zu vermieten. Damit hat der Beschwerdegegner Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie erfüllt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner trägt zusammengefasst Folgendes vor:
Die Position der Beschwerdeführerin wird vollumfänglich bestritten. Die blosse Registrierung eines Domainamens gilt nicht als Markenverletzung im Sinne von Art. 13 Absatz 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben („Markenschutzgesetzes“, „MSchG“). Es gibt keine Homepage, welche mit den streitigen Domainnamen verlinkt ist. Folglich werden weder über eine Homepage noch über die streitigen Domainnamen irgendwelche Waren oder Dienstleistungen von dem Beschwerdegegner angeboten. Daher kann er auch keine Markenrechte verletzen oder gegen das Wettbewerbsrecht verstossen.
6. Entscheidungsgründe
6.1. Verfahrenssprache
Da beide Parteien einverstanden sind, das Verfahren auf Deutsch zu führen, ergeht die Entscheidung in dieser Sprache. Es besteht jedoch keine Veranlassung, von der Beschwerdeführerin eine Übersetzung der Beschwerde auf Deutsch zu verlangen.
6.2. Entscheidung in der Sache
A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Die Second Level Domains der streitigen Domainnamen sind identisch mit den Marken der Beschwerdeführerin. Ferner hat auch die gTLD „.watch” keinen Einfluss auf die verwechslungsfähige Ähnlichkeit, zumal die Beschwerdeführerin auch Uhren unter ihren Marken VICTORINOX und WENGER verkauft.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter den Marken der Beschwerdeführerin bzw. unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Das Beschwerdepanel stellt zudem fest, dass der Beschwerdegegner keine Verwendung bzw. keine nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung der streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen dargelegt hat.
Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt sie auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.
C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die bekannten Marken der Beschwerdeführerin kannte, als er die streitigen Domainnamen registrierte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen für einen Betrag von CHF 10’000 der Beschwerdeführerin vermieten wollte, weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert hat, der Beschwerdeführerin die streitigen Domainnamen zu vermieten, gegen ein im Vergleich zu seinen Unkosten unangemessen hohes Entgelt. Damit hat der Beschwerdegegner den Tatbestand von Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat somit den Beweis erbracht, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet hat.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <victorinox.watch> und <wenger.watch> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.
Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 29. Mai 2017