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WIPO-UDRP Entscheid
D2018-1154

Fallnummer
D2018-1154
Kläger
Deutsche Kreditbank AG
Beklagter
Markus Stiefel, Alaka'i Ventures UG (haftungsbeschränkt)
Entscheider
Hartung, Stephanie
Betroffene Domain(s)
Status
Geschlossen
Entscheidung
Complaint denied
Entscheidungsdatum
11.07.2018

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Kreditbank AG v. Markus Stiefel, Alaka'i Ventures UG (haftungsbeschränkt)

Verfahren Nr. D2018-1154

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Deutsche Kreditbank AG aus Berlin, Deutschland, vertreten durch K&L Gates LLP, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Markus Stiefel, Alaka'i Ventures UG (haftungsbeschränkt), aus München, Deutschland, vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Bettinger Scheffelt Kobiako von Gamm, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <dkb.app> (der "streitige Domainname") ist bei united-domains AG (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 23. Mai 2018 per

E-Mail in englischer und deutscher Sprache ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 24. Mai 2018 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29. Mai 2018 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 18. Juni 2018. Der Beschwerdegegner reichte am 18. Juni 2018 die Beschwerdeerwiderung in englischer Sprache ein.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 27. Juni 2018 als Einzelbeschwerdepanel ("Beschwerdepanel"). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde und gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen, da beide Parteien ebenso wie die Domainvergabestelle in Deutschland ansässig sind.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland ansässige (Online-)Bank, die unter der Bezeichnung "Deutsche Kreditbank" bzw. "DKB" tätig ist.

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie zum Schutz der Bezeichnung "DKB" über diverse registrierte nationale Marken, Unionsmarken und Internationale Marken verfügt, darunter:

- Deutsche nationale Marke (Wortmarke) DKB, Deutsches Patent- und Markenamt ("DPMA"), Registrierungs-Nr. 39512394, Tag der Eintragung: 19. Juli 1995 für "Finanzen" in Klasse 36, Aktenzustand: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) DKB, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Registrierungs-Nr. 006107569, Tag der Eintragung: 17. September 2008, u.a. für "Finanzen" in Klasse 36 und "wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten" in Klasse 42.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin nachgewiesenermaßen u.a. über die Domain <dkb.de>, unter der sie ihre offizielle Website "www.dkb.de" zur Bewerbung ihrer Finanzdienstleistungen betreibt.

Der Beschwerdegegner ist ebenfalls in Deutschland ansässig und betreibt hier ein Unternehmen zur Entwicklung von mobilen Applikationen (kurz: "App").

Der streitige Domainname <dkb.app> wurde erstmals am 8. Mai 2018 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Platzhalter-Website der Domainvergabestelle, die darüber informiert, dass der streitige Domainname im Kundenauftrag registriert worden ist.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie eine namhafte deutsche (Online-) Bank und als solche bereits seit 1990 im Markt aktiv sei. Der Handelsname, die Markenzeichen und die Domainnamen der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil "DKB" würden von dieser für Online-Bank-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen sowie zu Informationszwecken verwendet.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname <dkb.app> identisch mit ihren DKB-Marken sei. Hieran könne auch die generische Top-Level Domain ("gTLD") ".app" nichts ändern, da jeder Domainname eine solche Endung habe. Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner weder Rechteinhaber noch Lizenznehmer bezüglich der Bezeichnung "DKB", zudem weder unter dem streitigen Domainnamen bekannt noch in sonstiger Weise damit verbunden sei. Folglich könne der Beschwerdegegner Internet-Nutzer in die Irre führen, was insbesondere im Bereich des Online-Bankings nicht unterschätzt werden dürfe. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sei und verwendet werde, insofern er (1) den streitigen Domainnamen in vollständiger Kenntnis der Markenrechte DKB der Beschwerdeführerin habe eintragen lassen und (2) folglich beabsichtige, die Aufmerksamkeit von Internet-Nutzern auf seine eigene Website zu lenken und so den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zu schädigen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass Gegenstand seines Unternehmens die Entwicklung und der Betrieb einer Vielzahl von unternehmerischen Dienstleistungen sei, darunter u.a. digitale Produkte sowie Startup-Aktivitäten. Die jüngsten unternehmerischen Betätigungen beträfen Innovationen im Bereich von Verbrauchsgütern (consumer packaged goods, CPG) sowie diätetischen Dienstleistungen (dietary services). Der Beschwerdegegner entwickele bereits seit annähernd einem Jahrzehnt mobile Applikationen. Eine seiner erfolgreichsten Applikationen sei "Pockets United", eine Applikation zur Durchführung von gemeinschaftlichen Zahlungen etwa unter Freunden. Der Beschwerdeführer sei nachgewiesenermaßen für diese Entwicklung mit einer Reihe von Auszeichnungen versehen worden, darunter die Auszeichnung "Best of Show" der Finovate Europe 2013 sowie der Sonderpreis "Internet der Dienste" beim Gründerwettbewerb "IKT innovativ" des Bundeswirtschaftsministeriums 2011.

Der Beschwerdegegner räumt ein, dass die Bezeichnung "DKB", wie sie in dem streitigen Domainnamen enthalten ist, der Marke DKB der Beschwerdeführerin vollständig entspräche, gleichwohl diese Bezeichnung für viele Abkürzungen stehe und die Beschwerdeführerin hierauf kein Monopol besitze, zumal ihre Marken lediglich in Zusammenhang mit Versicherungs- und Bankdienstleistungen geschützt seien.

Der Beschwerdegegner führt weiterhin aus, ein rechtliches Interesse an dem streitigen Domainnamen zu haben, insofern er diesen für eine Internetpräsenz zur Bewerbung seiner mobilen Applikation "Diet Keto Book" registriert habe, welche der Erfassung der täglichen Fettaufnahme im Rahmen von Diäten diene. Eine Website "www.dkb.app" werde künftig als "Switch" zur Weiterleitung von Internet-Nutzern auf den jeweiligen App Store (Apple App Store or Google Play) zum Download verwendet. Die mobile Applikation "Diet Keto Book" befinde sich derzeit noch in der Entwicklung und solle im 4. Quartal des Jahres 2018 veröffentlicht werden. Dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bisher noch nicht aktiv genutzt haben, sei u.a. auf den Umstand zurückzuführen, dass Domainnamen unter der gTLD ".app" erst seit Mai 2018 registriert werden konnten und es dem Beschwerdegegner erst am 8. Mai 2018 möglich war, den streitigen Domainnamen für sich zu sichern. Die Vorbereitungen für die Website zur "Diet Keto Book"-App seien zwar entsprechend rudimentär, Screenshots und ein Logo lägen aber bereits vor. Der Beschwerdegegner habe die Vorbereitungen zur Nutzung des streitigen Domainnamens in Verbindung mit der "Diet Keto Book"-App gutgläubig durchgeführt. Es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen jemals genutzt habe, um etwa im Wege der Generierung von Pay-Per-Click (PPC)-Gebühren oder auf sonstige Weise von der Marke der Beschwerdeführerin zu profitieren, in Wettbewerb mit der Beschwerdeführerin stehende Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder eine Verwirrung von Internet-Usern auszunutzen.

Schließlich trägt der Beschwerdegegner vor, den streitigen Domainnamen weder bösgläubig registriert noch verwendet zu haben, denn (1) er habe detailliert dargelegt, den streitigen Domainnamen für einen spezifischen Geschäftszweck ohne Begehung einer Rechtsverletzung erworben zu haben, (2) der streitige Domainname setze sich aus drei Buchstaben zusammen und es fehlten jegliche direkte Nachweise, dass der Beschwerdegegner mit dessen Registrierung von den Markenrechten der Beschwerdeführerin profitieren wollte, (3) der Beschwerdegegner sei kein Wettbewerber der Beschwerdeführerin und sein Geschäftsbetrieb zeige keinerlei Überlappungen mit den geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Finanzindustrie, (4) der Umstand, dass der streitige Domainname bislang noch nicht genutzt worden sei, führe ebenfalls nicht zur Feststellung einer bösgläubigen Nutzung derselben, denn die Beschwerdeführerin habe die Bekanntheit ihrer Marke DKB nicht nachgewiesen, es läge eine plausible Erklärung für die beabsichtigte Nutzung des streitigen Domainnamens zu Betrieb einer "Diet Keto Book"-App vor und es fehlten jegliche Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner mit der Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens auf die Marke DKB der Beschwerdeführerin abgezielt habe, zumal es eine Vielzahl von Domainnamen mit dem Bestandteil DKB gebe, die weiterhin zur Registrierung frei stünden, darunter <dkb.capital>, <dkb.credit>, <dkb.creditcard>, <dkb.finance> etc.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

6.1 Verfahrenssprache

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in deutscher und englischer Sprache eingereicht mit dem Antrag, Deutsch als Verfahrenssprache anzuerkennen. Am 29. Mai 2018 teilte das Zentrum den Parteien mit, dass laut Bestätigung der Domainvergabestelle die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei und dass das Verfahren demnach auf Deutsch geführt werde.

Gemäß Paragraph 11 der Verfahrensordnung steht es dem Beschwerdepanel frei, in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der Sprache der Registrierungsvereinbarung abzuweichen. Beide Verfahrensbeteiligte sind in Deutschland ansässig und jeweils durch in Deutschland ansässige Verfahrensbevollmächtigte vertreten, weshalb es grundsätzlich angemessen und im Sinne aller Beteiligten ist, dieses Verfahren auch auf Deutsch zu führen. Gleichwohl hat das Beschwerdepanel innerhalb seiner Befugnisse nach Paragraph 11 der Verfahrensordnung entschieden, die von dem Beschwerdegegner auf Englisch eingereichte Beschwerdeerwiderung hier zur Kenntnis zu nehmen, insofern die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ihrerseits sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch eingereicht und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der englischen Sprache ausreichend mächtig ist, um sich mit dem Inhalt der Beschwerdeerwiderung zu befassen.

Dies vorausgeschickt, kommt das Beschwerdepanel nunmehr zur folgender Entscheidung in der Sache:

6.2 Entscheidung in der Sache

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser registrierter Marken DKB ist.

Die Marke DKB ist mit dem streitigen Domainnamen <dkb.app> offensichtlich identisch. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels bleibt die jeweilige gTLD (hier ".app") als notwendiger Bestandteil einer Domainnamen-Registrierung bei dem anzustellenden Vergleich zwischen Domainnamen und Marke regelmäßig außen vor (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0"), Paragraph 1.11.1).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Eine erfolgreiche Beschwerde setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdegegner an dem streitigen Domainnamen selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen besitzt (Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie).

Während die Darlegungs- und Beweislast in einem UDRP-Verfahren grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, haben UDRP-Beschwerdepanels erkannt, dass der Nachweis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat, zu der oft unmöglichen Aufgabe führen kann, eine negative Tatsache nachweisen zu müssen, was in der Regel Informationen erfordert, die in erster Linie dem Wissen oder der Kontrolle des Beschwerdegegners unterliegen. Demzufolge ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Beschwerdeführer einen Anscheinsbeweis (prima facie) führt, dass dem Beschwerdeführer Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen fehlen. Gelingt dem Beschwerdeführer dies, verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast auf den Beschwerdegegner, um nunmehr seinerseits entsprechende Nachweise für das Bestehen von Rechten oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen vorzulegen. Legt der Beschwerdegegner diese relevanten Nachweise nicht vor, so gelten die Voraussetzungen den Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie als erfüllt (vgl. WIPO Overview 3.0, Paragraph 2.1).

Gemäß dem nicht abschließenden Katalog in Paragraph 4(c) der Richtlinie ist von dem Bestehen von Rechten oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen etwa dann auszugehen, wenn dieser den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder nachweisbaren Vorbereitungen hierzu verwendet (Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keinerlei Rechte wie etwa eine Lizenz bezüglich der Nutzung ihrer Marke DKB eingeräumt hat. Auch ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin beizutreten, dass der Beschwerdegegner offensichtlich nicht unter dem streitigen Domainnamen bekannt oder bisher in sonstiger Weise damit verbunden ist. Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin hingegen ist begrenzt auf die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdegegner Internet-Nutzer folglich in die Irre führen könne, was insbesondere im Bereich des Online Bankings nicht unterschätzt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin macht indes keinerlei Ausführungen dazu, weshalb eine zulässige Verwendung der Bezeichnung "DKB" durch den Beschwerdegegner grundsätzlich ausscheide, dies auch außerhalb des Geschäftsbereichs, in dem die Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag ausschließlich tätig ist, nämlich im Bereich der Online-Bank-Dienstleistungen. Es ist offenkundig, dass – wie vom Beschwerdegegner vorgetragen – die aus lediglich drei Buchstaben bestehende Bezeichnung "DKB" für eine Vielzahl von Abkürzungen stehen kann und die Beschwerdeführerin auch nach dem eigenen Vortrag auf diese Bezeichnung grundsätzlich kein Monopol, insbesondere nicht über alle Waren- und Dienstleistungsklassen hinweg, besitzt.

Tatsächlich hat der Beschwerdegegner seinerseits detailliert und unter Vorlage entsprechender Nachweise vorgetragen, dass er ein erfolgreicher und preisgekrönter Entwickler von mobilen Applikationen ist und derzeit an einer neuen Applikation "Diet Keto Book", kurz "DKB" arbeitet, für deren geplante Veröffentlichung im 4. Quartal des Jahres 2018 er den streitigen Domainnamen registriert habe. Zur Glaubhaftmachung der gegenwärtigen Entwicklung einer künftigen Website "www.dkb.app" hat der Beschwerdegegner Screenshots einschließlich eines eigens entwickelten Logos "Diet Keto Book" eingereicht. Der Vortrag des Beschwerdegegners ist in sich schlüssig und das Beschwerdepanel sieht keinen Anlass, diesen in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil erfährt der Vortrag des Beschwerdegegners insofern Unterstützung, als die hier relevante gTLD ".app" eindeutige Bezüge zum nachgewiesenen Geschäftsbetrieb des Beschwerdegegners aufweist, wohingegen sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise dazu geäußert hat, inwiefern die Verwendung gerade dieser gTLD gegen das Bestehen von Rechten oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen spricht. Wenngleich die gTLD bei der Prüfung von Identität oder verwechslungsfähiger Ähnlichkeit zwischen streitigem Domainnamen und der Marke des Beschwerdeführers grundsätzlich außer Acht bleibt, findet sie bei der Prüfung der Frage des Bestehens von Rechten oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners durchaus Berücksichtigung, so etwa wenn die Bedeutung der gTLD und ihre Auswahl die rechtmäßige Verwendung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner bestätigt bzw. unterstützt (vgl. WIPO Overview 3.0, Paragraph 2.14).

Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin folglich versäumt, in angemessenem Rahmen vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass der streitige Domainname direkt auf die Marke DKB der Beschwerdeführerin abzielt, dies auch mit Rücksicht darauf, dass hier die gTLD ".app" Eingang in den streitigen Domainnamen gefunden hat und offenbar mehr Bezüge zum Geschäftsbetrieb des Beschwerdegegners als zu dem der Beschwerdeführerin aufweist. Zusammenhänge zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin und konkret diesem streitigen Domainnamen sind jedenfalls nicht so offensichtlich, als dass sich die Beschwerdeführerin hierzu hätte ausschweigen können. Im Gegenzug hat der Beschwerdegegner detailliert vorgetragen und nachgewiesen, ausschließlich im Bereich der mobilen Applikationen geschäftlich tätig zu sein und den streitigen Domainnamen für das konkrete Geschäftsprojekt "Diet Keto Book" registriert zu haben und für dessen Verwendung entsprechende Vorbereitungen getroffen zu haben. Folglich ist auch unter Berücksichtigung einer zugunsten der Beschwerdeführerin bestehenden prima facie Beweislast-Erleichterung vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in Zusammenhang mit nachweisbaren Vorbereitungen für ein gutgläubiges, mit den Marken DKB und/oder dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Verbindung stehendes Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet, womit ihm zugleich entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen nach Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie zustehen. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass allein das passive Halten eines Domainnamens noch keine Rechte oder berechtigte Interessen an demselben verleiht, jedoch nachweisbare Absichten für einen plausiblen Gebrauch, der sich offensichtlich nicht an die Markenrechte des Beschwerdeführers anlehnt, ausreichend sein können, um entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen zu begründen (siehe WIPO Overview 3.0, Paragraph 2.10.1). Dies ist, wie gezeigt, hier der Fall.

Die Beschwerdeführerin ist im Ergebnis ihrer Darlegungs- und Beweislast nach der UDRP nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie hier nicht gegeben sind.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie waren folglich vom Beschwerdepanel nicht mehr zu prüfen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 11. Juli 2018